Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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OLG Bamberg zur Entbindung von der Erscheinenspflicht in der Hauptverhandlung

Der früheste Zeitpunkt für die Stellung des Entbindungsantrags ist der Moment der Einspruchseinlegung gegen den Bußgeldbescheid.

Gegen den Betroffenen wurde wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 31 km/h ein Bußgeld in Höhe von 120 Euro verhängt, wohingegen dieser Einspruch einlegte. Diesen verwarf das Amtsgericht mit Urteil vom 7.9.2015 jedoch. Hiergegen legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein.

Das OLG Bamberg kam zu der Überzeugung, dass die Entscheidung des AG der Rechtslage entsprach. Zum Hauptverhandlungstermin waren weder der Betroffene noch sein Verteidiger anwesend gewesen. Da der Betroffene keinen wirksamen Entbindungsantrag gestellt hatte, verwarf das AG seinen Einspruch. Der Verteidiger hatte lediglich im Vorverfahren eine Erklärung des Betroffenen an die Zentrale Bußgeldstelle weitergegeben, in der der Betroffene erklärt hatte, dass er einen Hauptverhandlungstermin bei einem Gericht nicht wahrnehmen wolle. Die Bußgeldstelle war für die Verbescheidung des Antrags jedoch nicht zuständig und auch eine Weiterleitung des Entbindungsantrag kam mangels Zuständigkeit anderer öffentlicher Stellen nicht in Betracht.
 
OLG Bamberg, Urteil OLG Bamberg 3 Ss OWi 88 16 vom 10.03.2016
Normen: § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 80 Abs. 1 OWiG
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-05-03 wid-89 drtm-bns 2024-05-03