Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Diabetes mellitus allein ist noch kein Grund für die Anordnung zur Beibringung eines verkehrsmedizinischen Gutachtens.

Bei einer "Volkskrankheit" wie Diabetes mellitus Typ 2 darf nicht ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls ein ärztliches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet werden.

Im vorliegenden Fall beantragte der Antragsteller bei der Fahrerlaubnisbehörde die Verlängerung seiner Fahrerlaubnis der Klasse CE. Der Antragsteller legte hierfür unter anderem eine Bescheinigung über eine ärztliche Augenuntersuchung und einen Untersuchungsbericht vor, in dem auf eine Untersuchung wegen Diabetes mellitus Bezug genommen wird. Die Behörde verlangte daraufhin ohne vorherige Anhörung des Antragstellers die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung. Der Antragsteller weigerte sich das Gutachten, das negativ ausfiel, vorzulegen und bat um eine erneute Begutachtung. Da der Antragsteller die an seiner Fahreignung bestehenden Zweifel nicht mittels Vorlage des verkehrsmedizinischen Gutachtens ausräumen konnte, entzog ihm die Behörde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis aller Klassen.

Das Verwaltungsgericht München kam zu der Überzeugung, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig erfolgt war. Allein die Information, dass der Antragsteller an Diabetes melitus erkrankt ist, reiche nicht aus, um sogleich ein ärztliches Gutachten anzuordnen. Im vorliegenden Fall hätte die Behörde zunächst durch den Antragsteller weniger stark belastende Maßnahmen versuchen müssen zu klären, an welcher Art einer Diabeteserkrankung der Antragsteller leidet, wie sie behandelt wird und mit welchem Ergebnis. Die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens verstößt damit gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
 
VG München, Urteil VG Muenchen M 6 S 16 4526 vom 19.01.2017
Normen: FeV § 11 Abs. 2, Abs. 6, Abs. 8, § 46 Abs. 3
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-03-29 wid-89 drtm-bns 2024-03-29