Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Vollbremsung des Straßenbahnführers begründet kein Schmerzensgeld

Im vorliegenden Fall erlitt eine Frau während einer Fahrt mit der Straßenbahn erhebliche Verletzungen an der linken Hand.

Da Jugendliche die Gleise verbotswidrig überquerten, musste der Sraßenbahnführer eine starke Vollbremsung durchführen, wodurch die Klägerin mit ihrer Hand gegen eine Haltestange stieß. Im späteren Krankheitsverlauf wurde eine OP notwendig. Die Klägerin ist bis dato arbeitsunfähig.

Ein Anspruch aus §§ 823, 831, 249 ff. BGB bzw. §§ 611 ff., 280, 278, 249 ff. BGB auf Schmerzensgeld scheidet jedoch schon aufgrund der fehlenden schuldhaften Pflichtwidrigkeit des Straßenbahnführers aus. Ein Anspruch der Klägerin aus verschuldensunabhängiger Gefährdungshaftung ist ebenfalls nicht gegeben, da die Klägerin gegen die Pflicht aus § 4 der Verordnung über Allgemeine Beförderungsbedingungen, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen, verstoßen hatte. Die Haftung der Beklagten ist aus dem Grund ausgeschlossen.
 
LG Köln, Urteil LG Koeln 25 O 160 16 vom 14.02.2017
Normen: HaftpflichtG § 1 Abs. 1, Abs. 2, BGB § 254 Abs. 1, § 278, § 280, § 611, § 823, § 831, ZPO § 91 Abs. 1, § 269, § 709 S. 1, 2
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-24 wid-89 drtm-bns 2024-04-24