Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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AG Dortmund zu Fahrerassistenzsystemen

Ein nicht vorausschauend agierendes Fahrerassistenzsystem begründet keinen Sachmangel.

Im vorliegenden Fall verlangte der Käufer einer Mercedes-Benz E 220 d Limousine die Minderung des Kaufpreises, da er das Fahrzeug aufgrund seines Fahrerassistenzsystems als mangelhaft erachtete. Der Kläger rügte, dass der „DRIVE PILOT“ die Fahrzeuggeschwindigkeit in bestimmten Situation plötzlich und unerwartet beschleunigt habe. Zudem beanstandete er, dass das System die Geschwindigkeit nicht vorausschauend genug reguliere. Zum Beispiel beschleunigte es nach dem Verlassen eines Kreisverkehrs, in dem mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h eingefahren werden durfte, auf die innerorts erlaubten 50 km/h, obwohl die Limousine wenige Meter später aufgrund eines Verkehrszeichens erneut auf 20 km/h heruntergebremst werden musste.

Das Amtsgericht Dortmund kam zu der Überzeugung, dass nach dem heutigen Stand der Technik noch nicht erwartet werden kann, dass ein derartiges Fahrerassistenzsystem mit allen Verkehrssituationen zurecht kommt. Insbesondere könne der Käufer nicht verlangen, dass sich das System genauso vorausschauend wie ein menschlicher Fahrer verhalte. Eine Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs könne nur angenommen werden, wenn der Drive Pilot selbstständig verkehrsordnungswidrige Fahrmanöver vornehme.

Zudem stellte das Amtsgericht klar, dass das Benutzerhandbuch keine Eigenschaftsbeschreibung des Fahrzeugs darstellt, bei der eine Abweichung von dieser zu einer Mangelhaftigkeit führen könnte. Gebrauchsanweisungen dienen lediglich dem ordnungsgemäßen Gebrauch nach dem Kauf.
 
AG Dortmund, Urteil AG Dortmund 425 C 9453 17 vom 07.08.2018
Normen: § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, S. 3 BGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-26 wid-89 drtm-bns 2024-04-26