Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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OLG Dresden zur Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung

Der Beklagte muss die Kosten für einen Rechtsstreit um eine verjährte Darlehensrückforderung nicht tragen.

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin vom Beklagten aus abgetretenem Recht die Rückzahlung eines Darlehens zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugs gefordert. Da der Beklagte darauf nicht reagierte, leitete die Klägerin das gerichtliche Mahnverfahren ein. Die Angelegenheit landete vor dem Landgericht. Nachdem die Klägerin den Anspruch begründet hatte, erhob der Beklagte in der Klageerwiderung die Einrede der Verjährung, woraufhin die Parteien den Rechtsstreit schließlich übereinstimmend für erledigt erklärten.

Das Landgericht legte die Verfahrenskosten der Klägerin auf, wogegen diese sofortige Beschwerde einlegte. Das Oberlandesgericht Dresden stellte klar, dass bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung - im Gegensatz zur einseitigen Erledigungserklärung, bei dem der objektive Eintritt des zu erledigenden Ereignisses zu prüfen sei - eine von Billigkeitserwägungen geprägte Kostenentscheidung getroffen werden müsse. Eine Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten sei nach Billigkeitserwägungen dann gerechtfertigt, wenn dieser den Kläger in den Prozess „hineinlaufen lasse“, indem er die Einrede der Verjährung vorprozessual nicht erhebt. Im vorliegenden Fall sei dies aber nicht gegeben, da die Klägerin rechtsfehlerhaft annahm, dass die Forderung nicht verjährt sei. Sie müsse daher die Kosten des Rechtsstreits tragen.
 
OLG Dresden, Urteil OLG Dresden 5 W 629 18 vom 17.07.2018
Normen: ZPO § 91a Abs. 1 S. 1
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-20 wid-89 drtm-bns 2024-04-20