Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Abschleppen vom eigenen Behindertenparkplatz

Ein Auto, das auf dem zugewiesenen Parkplatz steht, darf auch bei nicht erkennbarem Berechtigungsschein nicht abgeschleppt werden.

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat mit Urteil vom 2. Juli 2004 entschieden, dass der Halter eines Pkw keine Abschleppkosten zahlen muss, wenn er von dem ihm selbst zugewiesenen Schwerbehindertenparkplatz abgeschleppt wurde, weil der Behindertenparkausweis nicht sichtbar im Fahrzeug ausgelegt war.

Dem schwerbehinderten Kläger ist von der Stadtverwaltung ein Behindertenparkplatz in der Nähe seiner Wohnung zugewiesen. Dort stellte er eines Abends sein Auto ab und bemerkte nicht, dass der Behindertenparkausweis auf den Boden des Fahrzeuges gefallen war. Die Ordnungsbehörde ließ den Pkw durch ein Abschleppunternehmen auf den direkt daneben gelegenen öffentlichen Parkplatz versetzen. Hierfür stellte sie dem Kläger Abschleppkosten, Gebühren und Auslagen in Höhe von rund 125 Euro in Rechnung, wogegen dieser beim Verwaltungsgericht Neustadt klagte.

Das Gericht gab seiner Klage statt und hob den Kostenbescheid der Stadt auf. Zwar habe ein Verkehrsverstoß vorgelegen, weil die Parkerlaubnis zugunsten eines Schwerbehinderten auf dem ihm zugewiesenen Parkplatz nur gelte, wenn der entsprechende Parkausweis in dem abgestellten Fahrzeug gut lesbar ausgelegt sei. Das Abschleppen des Autos sei dennoch unverhältnismäßig und damit rechtswidrig gewesen. Ein überwiegendes öffentliches Interesse am Abschleppen des Fahrzeuges erkennt das Gericht in diesem Fall nicht an. Es sei nämlich kein öffentlicher Behindertenparkplatz frei gemacht worden, weil der speziell für den Kläger reservierte Parkplatz gar nicht von anderen schwerbehinderten Verkehrsteilnehmern genutzt werden könne.

 
[mmk]
 
fhfn-fdhf 2024-04-28 wid-89 drtm-bns 2024-04-28