Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Versicherung muss bei Reflexhandlungen zahlen

Ein Autofahrer handelt nicht grob fahrlässig, wenn er sich reflexartig zu seinem schreienden Kind umdreht.

Die Versicherung kann einem Autofahrer nicht vorwerfen, dass er sich während der Fahrt reflexartig zu seinem plötzlich aufschreienden Kind umdreht. Zwar führt der Fahrer selbst die Gefahrensituation herbei, wenn er sich umdreht. Es muss aber im Einzelfall geprüft werden, ob der Fahrer auch dafür verantwortlich zu machen ist. Das Oberlandesgericht Saarbrücken geht davon aus, dass zumindest dann kein grob fahrlässiges Verhalten vorliegt, wenn sich der Fahrer aus Schreck reflexartig umdreht.

Dies entschied das Gericht im Fall eines vollkaskoversicherten Autofahrers, der sich auf einer nächtlichen Autobahnfahrt zu seiner Frau und seinen beiden Kindern umdrehte und dabei gegen die Leitplanke stieß. Der Grund dafür war ein knallendes Geräusch und der Aufschrei eines Kindes, nachdem es davor im Auto absolut still war. Daher habe er sich aus Schreck reflexartig umgedreht. Selbst bei einem besonnen und besonders umsichtigen Fahrer ist es nicht ausgeschlossen, dass er in so einer Situation kurz nach hinten sieht.

Dasselbe Gericht bescheinigte aber einem anderen Fahrer in der Klage gegen seine Vollkaskoversicherung grobe Fahrlässigkeit, auch wenn er sich möglicherweise ebenfalls aus Schreck umgedreht hatte. Er hatte nämlich von hinten einen Schlag von seiner Freundin bekommen, nachdem er nach dem Knie seiner Beifahrerin greifen wollte. Damit hat er nicht nur die unfallverursachende Ablenkung vom Verkehr selbst herbeigeführt, sondern er war nach Meinung der Richter bereits vorher nicht ganz auf den Verkehr konzentriert.

 
[mmk]
 
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