Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Polizei darf Auto mit offenem Fenster abschleppen

Zumindest in Bayern kann die Polizeit "im Wege der Sicherstellung zum Zwecke der Eigentumssicherung" ein Auto mit offenem Fenster abschleppen.

Wenn die Polizei bei einem geparkten Fahrzeug ein offenes Seitenfenster nicht schließen kann, so darf sie das Auto in Bayern auch abschleppen - so entschied der Verwaltungsgerichtshof München. Die Grundlage für eine solche Maßnahme ist Artikel 25 des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (BayPAG), laut dem die Polizei eine Sache zum Schutz vor Beschädigung oder Verlust sicherstellen kann, sofern nicht zu erwarten ist, dass der Eigentümer in der Lage ist, einen drohenden Diebstahl zu verhindern. Die Sicherstellung steht zwar im Ermessen der Polizei, jedoch darf kein Ermessensfehler vorliegen. Die Richter stellten insbesondere klar, dass das Handeln der Polizei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzten dürfe (Aktenzeichen: 24 B 99.1571).

Aus dem Urteil geht hervor, dass ein Einschreiten der Polizei - beispielsweise durch Abschleppen eines Fahrzeugs - dann unverhältnismäßig ist, wenn die zu schützende Sache wertlos oder geringwertig ist, so dass der Eigentümer kein Interesse an der Sicherstellung haben dürfte. Ein Abschleppen wäre auch dann unverhältnismäßig, wenn die Abschleppmaßnahme durch sofortige Benachrichtigung des Eigentümers oder eines anderen Berechtigten oder durch anderweitig zu treffende Sicherungsmaßnahmen, beispielsweise durch Schließen eines offen stehenden Fensters, vermieden werden könnte.

Im konkreten Fall wurde das Auto des Klägers, das mit geöffnetem Fahrertürfenster in einem Parkhaus am Flughafen München abgestellt war, auf Veranlassung der Polizei abgeschleppt, nachdem sich das Fenster weder schließen lies noch eine Benachrichtigung des Fahrzeughalters angemessen erschien, da aufgrund des auswärtigen Kennzeichens davon ausgegangen wurde, dass der Halter verreist sei.

Der Kläger verlangte von der Polizeiinspektion Flughafen München Erstattung der angefallenen Abschleppkosten mit der Begründung, dass das Auto in einem Parkhaus abgestellt war, welches nur mit einer Parkkarte zu öffnen sei und die Abschleppmaßnahme unverhältnismäßig sei. Zudem sei das Auto trotz geöffnetem Fenster verschlossen und die Alarmanlage in Betrieb gewesen. Auch hätten sich keine Gegenstände im Fahrzeuginneren befunden. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Halter Klage und hatte zunächst vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Erfolg. Die Berufung vor dem Bayrischen Verwaltungsgerichtshof gab jedoch dem Handeln der Polizei Recht.

 
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