Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Kfz-Diebstahl bei ständiger Verwahrung des Kfz-Scheins im Pkw

Bewahrt ein Versicherungsnehmer schon vor Beginn eines Versicherungsverhältnisses mit dem Versicherer den Kfz-Schein dauerhaft in seinem Fahrzeug auf, so entfällt der Anspruch auf Versicherungsentschädigung infolge einer Gefahrerhöhung nicht, mithin bestand dieser Zustand schon bei Beginn des Versicherungsvertrages.


Der Grundsatz, wonach der Versicherungsnehmer nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Maßnahmen vornehmen darf, die zu einer erheblichen Gefahrerhöhung des Eintritts eines Versicherungsfalles führen können, bleibt hiervon jedoch unberührt.

Dabei steht es jedem Versicherer frei, mögliche Gefahrerhöhungen schon bei Vertragsschluss abzuklären und den Versicherungsnehmer auf die Unsitte des Verwahrens des Kfz-Scheins im Fahrzeug hinzuweisen, insbesondere bei Fahrzeugen, die von verschiedenen Mitarbeitern eines Unternehmens genutzt werden und eine Gefahr der dauerhaften Belassung eines Kfz-Scheins im Pkw besonders hoch ist.

Das OLG Celle widerspricht der Argumentation, dass bei einem dauerhaften Verwahren des Kfz-Scheins lediglich eine unerhebliche Gefahrerhöhung vorliege, da bei Fahrzeugen mit Wegfahrsperre ein Diebstahl nur mit besonderer technischer Ausstattung möglich ist und damit bereits Entwendungsvorsatz des Täters notwendig ist, mit der Legitimationswirkung bei Routinekontrollen.
Danach sieht die Polizei bei Vorlage eines Kfz-Scheins in der Regel von näheren Überprüfungen ab, was ein Entdeckungsrisiko des Täters senkt.
 
Oberlandesgericht Celle, Urteil OLG Celle 8 U 87 10 vom 21.12.2010
Normen: VVG § 23
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-05-07 wid-89 drtm-bns 2024-05-07