Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

Themengebiete

Kontakt
Föhr Emrich Fachanwälte
Karlstraße 3
88045 Friedrichshafen
 
07541-9532-0
 
info@foehremrich.de

Anfang | << | 18 19 20 21 22 [23] 24 25 26 27 28 | >> | Ende

In der Sache ging es um die fehlende Zustimmung zur Mieterhöhung eines Mieters.
Amstgericht München, Urteil vom 20.01.2014
In der Sache ging es um die fehlende Zustimmung zur Mieterhöhung eines Mieters.
Amstgericht München, Urteil vom 20.01.2014
In der Sache ging es um die fehlende Zustimmung zur Mieterhöhung eines Mieters.
Amstgericht München, Urteil vom 20.01.2014
Mit dieser Frage hatte sich das Bundesverfassungsgericht auseinanderzusetzen und gelangte zu dem Ergebnis, dass ein sogenannter degressiver Steuertarif bei der Zweitwohnsitzsteuer rechtswidrig ist.
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 15.01.2014
Die Vermietung der eigenen Räumlichkeiten an Touristen hat sich in den vergangenen Jahren zu einer beliebten Möglichkeit entwickelt, um die eigenen Fixkosten zu senken.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.01.2014
Die kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten gilt auch für die Ansprüche des Vermieters auf Erfüllung der vom Mieter vertraglich übernommenen Instandsetzungs- und Instandhaltungspflicht und auf Schadensersatz wegen deren Nichterfüllung.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.01.2014
Den Vermieter treffen auch dann weiterhin Obhuts- und Aufbewahrungspflichten der Geschäftspost des Mieters, sofern das Mietverhältnisses bereits beendet ist.
Landegericht Darmstadt, Urteil vom 30.12.2013
Abbruchreife Gebäude müssen durch den Eigentümer gegen eine unbefugte Nutzung durch Dritte gesichert werden.
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 20.12.2013
Die Montage von Photovoltaikanlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden bleibt eine Frage des Einzelfalls.
Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 19.12.2013
Dass eine dem vertragsgemäßen Zustand der Mietsache entsprechende Heizungs- und Belüftungsanlage hohe Energiekosten verursacht, ist bei der Beurteilung, ob ein Mangel der Mietsache vorliegt, nicht von Bedeutung, wenn die Anlage dem bei der Errichtung des Gebäudes maßgeblichen technischen Standard entspricht und fehlerfrei arbeitet.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.12.2013
 
fhfn-fdhf 2024-12-21 wid-87 drtm-bns 2024-12-21