Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Nach regelmäßiger Rechtsprechung haften Behörden für Schäden an PKWs, wenn das durchfahren Schlagloch mindestens 20cm tief ist.
Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 08.02.2007
Unterlässt ein Architekt pflichtwidrig die Mitteilung über das Vorliegen von Baumängeln, so tritt eine Verjährung der gegen ihn gerichteten Ansprüche erst nach dreißig Jahren ein.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.10.2006
Ein Vermieter ist verpflichtet, eine vom Mieter gezahlte Kaution, auf ein Anderkonto einzuzahlen, sodass die Mietkaution von Anfang an getrennt von dem Vermögen des Vermieters und vor seinen Zugriffen oder Zugriffen Dritter geschützt ist.
Landgericht Kiel, Urteil vom 04.11.2001
Verbietet der Vermieter dem Mieter den Zutritt zu seiner Wohnung, stellt dies einen Mangel der Mietsache dar und berechtigt den Mieter zur vollständigen Minderung des Mietzinses.
Landgericht Gießen, Urteil vom 01.03.2000
Die Ersatzansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.11.1994
Die dreijährige Sperrfrist, wonach vermietete Wohnräume vor dem Ablauf einer Frist von drei Jahren nicht wegen Eigenbedarfs gekündigt werden dürfen, wenn der Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter in Wohnungseigentum umgewandelt wurde und das Wohnungseigentum anschließend veräußert wurde, ist die Regel.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.07.1994
Ein Mietmangel ist nicht gegeben, wenn sich die Wohnung außen befindet und aufgrund dessen für den Mieter höhere Heizkosten entstehen.
Amtsgericht Steinfurt, Urteil vom 14.04.1983
Beim Auszug muss die Wohnung lediglich in dezenten Farben gestrichen sein.
Bei der Berechnung der Zahlungsschonfrist für die Miete zählen nur Bankarbeitstage.
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft muss zumindest dann für den Zahlungsausfall eines insolventen Mitglieds haften, wenn sie selbst Vertragspartner geworden ist.
 
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